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4.04.2023

Die Rechte der Patienten

Sehr häufig wird die Frage gestellt, wer denn eigentlich die Rechte der Patienten vertreten kann, wenn eine Falschbehandlung durch einen Arzt erfolgt ist. Insbesonders gilt dies für Fälle, in denen Ärzte im Krankenhaus gepfuscht haben, so dass Schaden an der Gesundheit des Patienten entstanden ist.
Der betroffene Patient ist allerdings nicht auf sich allein gestellt. Er muss also nicht auf eigene Faust Ermittlungen anstellen, Beweise sichern oder Behandlungsakten anfordern und studieren. Vielmehr gibt es professionelle Hilfe von jenen, die sich beruflich mit der Vertretung der Rechte der Patienten beschäftigen. An erster Stelle der beteiligten Einrichtungen sind dies Patientenanwälte, darüber hinaus aber auch die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen.
Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:
Der betroffene Patient sucht den Anwalt auf und schildert ihm den Fall. Anschließend wird der Anwalt beim behandelnden Arzt Einsichtnahme in die Behandlungsakte verlangen, und sich auch Kopien der Röntgenaufnahmen zeigen lassen. Dann erfolgt eine grobe Abschätzung der medizinischen Situation; in dieser Phase muss geklärt werden, ob es sich um einen zufälligerweise ungünstigen Behandlungsverlauf handelt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ob es sich gar um einen echten Kunstfehler handelt, oder ob sogar von Ärztepfusch gesprochen werden muss.
Wenn sich diese Unterscheidung nicht sogleich klar treffen läßt, ist eventuell die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich. Anschließend wird der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus aufgefordert, sich zum Behandlungsverlauf zu äußern, und zugleich auch die Haftpflichtversicherung einzuschalten.
Schadensersatz:
Als zweiter Schritt erfolgt dann die Aufforderung an den Arzt, Schadensersatz in Geld sowie Schmerzensgeld zu zahlen, und für die Kosten der Folgebehandlungen aufzukommen. Erfolgt keine freiwillige Zahlung durch den Arzt oder dessen Versicherung, ist die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erforderlich, eines sogenannten Arzthaftpflichtprozesses. Dieser Schritt erfordert immer die Hinzuziehung eines Patientenanwaltes; vor den Kammern der Landgerichte wird dann ebenfalls noch ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein vorwerfbarer Behandlungsfehler vorliegt, dann wird der Arzt zur Zahlung verurteilt.

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