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4.4.2023
Die Befugnisse des Nachlassverwalters
Die Rechtsstellung des Nachlassverwalters ist gerade für den Fall der Nachlassverwalterbestellung nach Widerruf
der Erlaubnis und des dadurch bedingten regelmäßigen Interessenwiderstreits zwischen Nachlassverwalter und
Erben trotz des Bemühens des Gesetzgebers - ebenso wie im Bereich der Rechtsanwälte - nur unzulänglich geregelt.
Für die Rechtsanwälte hat die Konferenz der Geschäftsführer der Rechtsanwälte Hinweise für die Tätigkeit des
Nachlassverwalters aufgestellt, die entsprechend für die Tätigkeit des Nachlassverwalters eines Unternehmens
herangezogen werden.
Der Nachlassverwalter ist berechtigt, die Büroräume des Erblassers zu betreten und die zum Büro gehörenden
Gegenstände in Besitz zu nehmen, von den Erben herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. Der
Nachlassverwalter ist an Weisungen der
Erbberechtigten
nicht gebunden; diese dürfen seine Tätigkeit nicht
beeinträchtigen. Eventuell muss der Nachlassverwalter das Betreten der Räume einer geerbten Immobilie durch den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erzwingen, und zur Durchführung der erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Ermittlung der Pflichtteilansprüche und gesetzlichen Erbansprüche) die
Beratung im
Erbrecht
durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
Der Nachlassverwalter wird nicht Eigentümer des vorhandenen Barvermögens, er ist jedoch berechtigt, es in
Besitz zu nehmen, um damit Aufwendungen für die Abwicklung des Nachlasses und der
Erbauseinandersetzung
zu bestreiten. Dem Nachlassverwalter ist es möglich, unverzüglich ein neues Geschäftskonto zu eröffnen, und die
auf den bisherigen Geschäftskonten vorhandenen Guthaben auf dieses zu übertragen. Gleiches gilt für eventuell
vorhandene Fremdgeldkonten.
Die Erbengemeinschaft
Aus diesem Grund folgt die Verpflichtung der Erbengemeinschaft, für die Auslieferung sämtlicher Postsendungen
an den Nachlassverwalter zu sorgen, und ihm Postvollmacht zu erteilen, soweit die Sendungen die
Abwicklungstätigkeit betreffen. Auch bei der Post handelt es sich um zum Erbe gehörende Gegenstände, so dass
für Streitigkeiten zwischen dem Nachlassverwalter und den Erben die Nachlassgerichte
zuständig sind. Zur Durchsetzung seiner Befugnisse kann der Nachlassverwalter auch eine einstweilige Verfügung
gegen einzelne Erben erwirken.
Der Nachlassverwalter übernimmt lediglich die Forderungseinziehungstätigkeit des ehemaligen Forderungsinhabers,
nicht jedoch dessen vertragliche Bindungen. Mieter der Wohnräume und Geschäftsräume und damit zur Zahlung des
Mietzinses verpflichtet bleiben die Erben, nur sie sind Anspruchsgegner des Vermieters. Soweit möglich kann der
Nachlassverwalter daher die Mietverträge unverzüglich kündigen und die Abwicklung in seiner eigenen Kanzlei
durchführen. Er kann die Akten und sonstigen Unterlagen des Erblassers in seine Büroräume schaffen, wenn diese
nicht auf eine andere Art gegen Eingriffe seitens der ehemaligen
Nachlassgläubiger
geschützt werden können. Das Recht hierzu folgt aus seiner Stellung als unmittelbarer Fremdbesitzer.
Das Recht zur Kündigung folgt aus dem Umstand, dass der Nachlassverwalter allgemein die schwebenden
Angelegenheiten abzuwickeln und somit den Nachlass aufzulösen hat.
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