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Der deutsche Schuldner 19.04.2024

Die Rechtslage in Deutschland

Der Auftragnehmer i.S. von § 662 BGB muss bei Besorgung des übernommenen Geschäfts die Interessen des Auftraggebers mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wahrnehmen. Auch der Dienstverpflichtete muss aufgrund seiner Treuepflicht die Interessen des Dienstherrn in dem ihm zumutbaren Umfang wahrnehmen. Eine Konkretisierung der Vertragspflichten im Kaufvertrag ist angesichts der Unbestimmtheit solcher Formeln erforderlich. So muss auch die Befugnis des Rechtsanwalts zur Vereinbarung von Ratenzahlungen, zur Gewährung von Forderungsnachlässen und zur Stundung von Forderungen dem Schuldner oder Dritten gegenüber ausdrücklich geregelt werden.
Auch die dem Anwalt erteilte Vollmacht muss diese Befugnisse klarstellen. Das kann durch eine Bezugnahme auf den Vertrag, oder durch ausdrückliche Aufnahme dieser Befugnisse auch in die Zwangsvollstreckungsunterlagen geschehen.

Haupt- und Nebenpflichten aus dem Vertrag

Erst nach der Erörterung des notwendigen Inhalts und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen muss geprüft werden, welche Hauptpflichten für die Parteien aus dem Kaufvertrag oder dem Werkvertrag folgen. Diese Frage kann im Rahmen von Leistungsstörungen wichtig werden, etwa wenn eine Partei ihre Pflichten nicht oder nur schlecht erfüllt. Dann entscheidet sich die Abgrenzung zwischen Fälligkeit und Verzug danach, ob eine Pflicht des Schuldners zur sofortigen Zahlung verletzt wurde. Ferner kann auch § 326 BGB (Verzug bei gegenseitigen Verträgen) nur angewendet werden, wenn die Pflicht, mit welcher der betreffende Schuldner im Verzug ist, in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Dies wird regelmäßig nur für Pflichten angenommen, welche als Hauptpflichten eingestuft werden.
Die Frage wird von vielen Rechtsanwälten für verschiedene Vertragstypen diskutiert, etwa für den Kaufvertrag oder für den Mietvertrag. Sie kann auch für den Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Inkassounternehmen stehen. Der Begriff der Zahlungspflicht wird überwiegend im Zusammenhang mit gegenseitigen Verträgen verwendet. Dort sollen Pflichtverletzungen nur dann zu weitreichenden, gesetzlich geregelten Verzugsfolgen führen, wenn die Verletzung dem Gläubiger die weitere Durchführung des Vertrages unzumutbar macht.

Verzugsschaden

Für die Einordnung einer Pflicht als Hauptpflicht oder Hauptleistungspflicht oder als Nebenpflicht ist zunächst der Parteiwille entscheidend. Für die Bestimmung dieses Willens geben die Ausgestaltung des Vertrages, die Lieferfrist und der Gegenstand des Geschäfts und die spezifische Interessenlage Anhaltspunkte. Maßgeblich ist, ob dem Einzug offener Forderungen von den Vertragsparteien überhaupt eine wesentliche Bedeutung beigemessen wurde. Dies ist in erster Linie bei solchen Verpflichtungen der Fall, die für das ausgeglichene Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, etwa bei einer Übernahme einer fremden Schuld, von Bedeutung sind. Auch aus etwa vereinbarten Sanktionen für den Fall der Verletzung einer Pflicht, also Verzugszinsen, Inkassokosten, Anwaltskosten, können sich Rückschlüsse auf die Bedeutung dieser Pflicht aus der Sicht der Vertragsparteien ergeben.
Ferner gehören zu den Hauptpflichten alle Leistungen, mit welchen für beide Parteien der Vertrag stehen oder fallen soll; diese legen die wesentlichen Pflichten fest.

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