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5.4.2023
Forderungseinzug und Inkasso
Unter einer Mahnabteilung wird die speziell für den Einzug von Forderungen gebildete Buchhaltungsabteilung
eines Unternehmens verstanden. Deren Mitarbeiter haben sich, wie jeder Gläubiger auch, mit allen denkbaren
Problemen des Forderungseinzugs auseinanderzusetzen. Es muss daher in jedem Fall geprüft werden, ob der
Anspruch des Gläubigers tatsächlich besteht. In der Regel wird zunächst außergerichtlich eine schriftliche
Mahnung an den Schuldner der Forderung per Brief versandt gerichtet, wenn der nach Zusendung der Rechnung nicht
bezahlt. Verfügt ein Unternehmen über keine eigene Mahnabteilung, so wird es erforderlich, das
Forderungsinkasso
auszulagern, also die offenen Forderungen durch Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen eintreiben zu lassen.
Nach der Rechtsprechung der deutschen Mahngerichte sind in solchen Fällen auch die außergerichtlichen
anwaltlichen Mahnkosten vom Schuldner zu erstatten. Ein Gläubiger ist aber
naturgemäß nicht verpflichtet, seine eigene Mahnabteilung zu betreiben.
Die Anwaltskanzlei verfügt über eine besondere Abteilung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung. Hier wird
zunächst die außergerichtliche Forderungsbeitreibung, und anschließend die Durchführung gerichtlicher Maßnahmen
mit dann anschließendem Vollstreckungsverfahren nach automatisiertem Mahnverfahren
(elektronischer Mahnbescheid) vorgenommen. Diese Leistungen können sowohl für den Einzug privater Forderungen
als auch für das Firmeninkasso erfolgen.
Verfolgung der Schuldner:
Durch systematische Verfolgung der Schuldner können sowohl titulierte als auch
offene Forderungen und unbezahlte Rechnungen
per Gerichtsvollzieher eingezogen und bei Bedarf eingetrieben werden.
Für die Tätigkeit sind immer Kopien der Aufträge und schriftlichen Bestellungen erforderlich, ferner auch Kopien
der Rechnungen oder der bereits vorhandenen Schuldtitel. Außerdem muss alles, was bereits über den Schuldner
bekannt ist, mitgeteilt werden; also sämtliche
persönlichen Daten
einschließlich Arbeitsverhältnisse und Vermögensverhältnisse.
Bereits 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gerät der Schuldner automatisch in Verzug, was zur
Folge hat, dass ab dieser Frist Verzugszinsen
in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu entrichten sind. Darüber hinaus hat der säumige Schuldner auch die
entstandenen Anwaltskosten, und alle Prozesskosten und auch die angefallenen Zwangsvollstreckungskosten zu
erstatten. Diese Kosten werden ebenfalls gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Honorare russischer
Inkassounternehmen sind aber, anders als die Anwaltsgebühren, in keinem Fall erstattungsfähig. Solche
Inkassounternehmen verlangen üblicherweise höhere Gebühren (Inkassokosten) als Rechtsanwälte, jedenfalls im
Vergleich zu anderen Inkassoanbietern.
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