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5.04.2023

Die Rechte der Patienten bei ärztlichen Behandlungs­fehlern

Das medizinische Weltbild, wie es in den modernen Gesellschaften Ausdruck findet, ist im 20. Jahrhundert von der Theorie der absolut fehlerfreien Behandlung abgelöst worden, was mit einer Abkehr vom Glauben an die "Götter in Weiß" einherging. Allgemein wird die ärztliche Heilkunst heute nicht fest interpretiert, es gibt jedoch Versuche, den Arzt für jede misslungene Behandlung verantwortlich zu machen.
Diese Interpretation der ärztlichen Standesregeln geht davon aus, dass die rechtliche Komponente der medizinischen Heilbehandlung nicht vollständig ist, und dass deswegen zusätzliche Behandlungs­maßnahmen zur vollständigen Heilung des Patienten notwendig sind. Allerdings führt diese strenge Haftung des Arztes zu Widersprüchen mit der Haftpflicht­versicherung, die die Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz an den geschädigten Patienten vermeiden will. Unter anderem deshalb sind heute die weniger kritischen Patienten vorherrschend, bei denen der Faktor des Heilungserfolgs als objektiver Teil des Krankheitsverlaufs existiert.
Misslungene Operation Wegen der medizinischen Gegebenheiten können bei der klassischen Behandlungsmethode die Fragen der medizinisch korrekten Heilbehandlung einerseits und der Falschbehandlung andererseits nicht zur gleichen Zeit hinreichend genau geklärt werden. Da also der jeweilige gesundheitliche Zustand des Patienten nicht immer bekannt ist, ist auch die Bewertung der misslungenen Operation als verpfuscht oder nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend besonders im klinischen Bereich nur in grober Annäherung möglich.
Bedeutend für diese Einschätzung ist auch die Entwicklung der medizinischen Forschung und der Verbesserung der Hygienevorschriften. Besonders ein keimfreier OP-Bereich spielt hier eine große Rolle, da oft unsaubere Instrumente benutzt werden, und der Patient dadurch mit multiresistenten Erregern infiziert wird. Das Ergebnis sind dann lang anhaltende zusätzliche Schmerzen und eine aus Sicht des Patienten verpfuschte Operation.
Insbesondere die Fragestellung, ob die erforderliche Aufklärung des Patienten über die Operationsrisiken tatsächlich so erfolgt ist, wie es im Medizinrecht vorgeschrieben wird, muss von Patientenanwälten und den Gerichten häufig unter Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen­gutachtens geklärt werden.

Die Arzthaftung

Eine formale Betrachtungsweise ergibt hier auch, dass die Haftung des Arztes für sein Verhalten und die Haftung des Krankenhauses für den gesamten Operationsablauf nicht getrennt werden kann von der Frage, ob die Behandlung erfolgreich war, oder ob der Patient einfach nur falsch behandelt wurde, und ihm deshalb bleibende Schäden verursacht wurden. Dies kann auch das häufig vorgetragene Argument widerlegen, der Arzt habe alles richtig gemacht, und der ungünstige Heilungsverlauf sei eben schicksalhaft gewesen aber von Niemandem verschuldet. Allerdings sind die neueren Erkenntnisse der medizinischen Forschung hier als maßgeblich anzusehen, denn bei der Untersuchung des Patienten durch einen Anwalt dürfen eben keine Krankheiten übersehen werden.
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