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5.04.2023
Die Rechte der Patienten bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Das medizinische Weltbild, wie es in den modernen Gesellschaften Ausdruck findet, ist im 20. Jahrhundert von
der Theorie der absolut fehlerfreien Behandlung abgelöst worden, was mit einer Abkehr vom Glauben an die
"Götter in Weiß" einherging. Allgemein wird die ärztliche Heilkunst heute nicht fest interpretiert, es gibt
jedoch Versuche, den Arzt für jede misslungene Behandlung verantwortlich zu machen.
Diese Interpretation der ärztlichen Standesregeln geht davon aus, dass die rechtliche Komponente der
medizinischen Heilbehandlung nicht vollständig ist, und dass deswegen zusätzliche Behandlungsmaßnahmen
zur vollständigen Heilung des Patienten notwendig sind. Allerdings führt diese strenge Haftung des Arztes zu
Widersprüchen mit der Haftpflichtversicherung, die die Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz an
den geschädigten Patienten vermeiden will. Unter anderem deshalb sind heute die weniger kritischen Patienten
vorherrschend, bei denen der Faktor des Heilungserfolgs als objektiver Teil des Krankheitsverlaufs existiert.
Wegen der medizinischen Gegebenheiten
können bei der klassischen Behandlungsmethode die Fragen der medizinisch korrekten Heilbehandlung einerseits
und der Falschbehandlung andererseits nicht zur gleichen Zeit hinreichend genau geklärt werden. Da also der
jeweilige gesundheitliche Zustand des Patienten nicht immer bekannt ist, ist auch die Bewertung der
misslungenen Operation
als verpfuscht oder nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend besonders im klinischen Bereich nur in
grober Annäherung möglich.
Bedeutend für diese Einschätzung ist auch die Entwicklung der medizinischen Forschung und der Verbesserung der
Hygienevorschriften. Besonders ein keimfreier OP-Bereich spielt hier eine große Rolle, da oft unsaubere
Instrumente benutzt werden, und der Patient dadurch mit multiresistenten Erregern
infiziert wird. Das Ergebnis sind dann lang anhaltende zusätzliche Schmerzen und eine aus Sicht des Patienten
verpfuschte Operation.
Insbesondere die Fragestellung, ob die erforderliche Aufklärung des Patienten über die
Operationsrisiken
tatsächlich so erfolgt ist, wie es im Medizinrecht vorgeschrieben wird, muss von Patientenanwälten und den
Gerichten häufig unter Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden.
Die Arzthaftung
Eine formale Betrachtungsweise ergibt hier auch, dass die Haftung des Arztes für sein Verhalten und die Haftung
des Krankenhauses für den gesamten Operationsablauf nicht getrennt werden kann von der Frage, ob die Behandlung
erfolgreich war, oder ob der Patient einfach nur falsch behandelt wurde, und ihm deshalb
bleibende Schäden
verursacht wurden. Dies kann auch das häufig vorgetragene Argument widerlegen, der Arzt habe alles richtig
gemacht, und der ungünstige Heilungsverlauf sei eben schicksalhaft gewesen aber von Niemandem verschuldet.
Allerdings sind die neueren Erkenntnisse der medizinischen Forschung hier als maßgeblich anzusehen, denn bei
der Untersuchung des Patienten durch einen Anwalt dürfen eben keine Krankheiten übersehen werden.
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